1. 
              entgegen  § 
              2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für 
              diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter 
              Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,
            2. 
              entgegen  § 
              2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in  
              § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,
            3. 
              entgegen  § 
              3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren 
              Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
            4. 
              einer Vorschrift des  § 
              4 Absatz 2 Satz 2 oder 
              3, § 
              5 Absatz 4 Satz 2 oder 3,  § 
              25 Absatz 4 Satz 1,  § 
              48 Absatz 3 Satz 2 oder  
              § 74 Absatz 4 Satz 5 
              über die Mitführung von Führerscheinen,deren Übersetzungen 
              sowie Bescheinigungen und der 
              Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokumentes 
              zuwiderhandelt,
            5. 
              entgegen  § 
              5 Absatz 1 Satz 1 oder ein Mofa nach 
              § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 
              4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl 
              führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
            6. 
              entgegen  § 
              5 Absatz 2 Satz 2 oder 3  eine Ausbildung durchführt, 
              ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen 
              § 5 Absatz 
              2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
            7. 
              entgegen  § 
              10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine 
              Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres 
              führt,
            8. 
              entgegen § 
              10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa 
              (§ 4 Absatz 
              1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 
              Jahre alt ist,
            9. 
              einer vollziehbaren Auflage nach § 
              10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 
              23 Absatz 2 Satz 1, § 
              28 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 
              1 Satz 6, § 
              46 Absatz 2, § 
              48a Absatz 2 Satz 1 oder § 
              74 Absatz 3 zuwiderhandelt,
            10. 
              einer Vorschrift des  § 
              25 Absatz 5 Satz 6, des 
              § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 
              47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie 
              Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 
              9 Satz 3  § 
              48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit  
              § 47 Absatz 1  über die Ablieferung 
              oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt, oder
            11. 
               --- 
            12. 
              entgegen  § 
              48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis 
              führt oder entgegen § 48 Absatz 7 
              § 48 Absatz 8 die Fahrgastbeförderung 
              anordnet oder zuläßt oder
            13. 
              entgegen § 
              48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht 
              mitgeführt oder aushändigt.
            14. 
              ---
            15.---