§ 14 FeV

Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


In Kraft getreten am 01.04.2024


(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten
(§ 11 Absatz 2 Satz 3)
beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß

1.Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder

3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.

2Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. 3Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,

2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel einnimmt oder

3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß § 24a StVG begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.




Recht-
sprechung

     
Fundstellen:

BASt- Informationsblatt zur MPU

Europäischer Drogenbericht 2019

 

Anmerkungen:

 

   
Urteile:    

Fundstellen im Netz

Hier die Startseite des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction in Lissabon.  

Zu § 13a FeV

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