(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen
über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über
die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde
an, daß ein ärztliches Gutachten
(§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme
begründen, daß
1.Abhängigkeit
von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1
S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 11.Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.
2Die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn
der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
widerrechtlich besitzt oder besessen hat. 3Die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden,
wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen
Zweifel an der Eignung begründen.
(2)
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für
die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch
die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen
war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig
zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel einnimmt oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß
§
24a StVG begangen wurden. §
13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
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