§ 15 FeV

Fahrerlaubnisprüfung

Zu § 16 FeV


In Kraft getreten am 01.05.2014


(1)
Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.

(3) 1Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 und

2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2

ist (Aufstieg).

2Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.

3Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Klasse B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31.März 1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass sie Ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben.

(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.



   
Fundstellen:

Ab dem 01.01.2021:

Richtlinie für die praktische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Prüfungsrichtlinie – praktische Prüfung)
Vom 7. Oktober 2019 (VkBl S. 869)
Zuletzt geändert durch Änd. der RL für die praktische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-VO vom 18.11.2020 (VkBl S. 778)

Richtlinie für die theoretische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(Prüfungsrichtlinie - theoretische Prüfung)
Vom 7. Oktober 2019 (VkBl S. 869)
Zuletzt geändert durch Änd. der RL für die theoretische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-VO – theoretische Prüfung vom 5.10.2020 (VkBl S. 649
)

 

 

Anmerkungen:

 

Anlage 9 zur FeV:
Schlüsselzahl 79.03: Nur dreirädrige Fahrzeuge
Schlüsselzahl 79.04: Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

 

Urteile:

 

 

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