§ 22 FeV | Verfahren
bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle |
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(2)
1Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen
die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen
und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder
war. 2Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft
aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
einzuholen. 3Sie kann außerdem auf seine Kosten - in der
Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - eine Auskunft aus den entsprechenden
ausländischen Registern einholen und verlangen, daß der Bewerber die
Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.
4Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben
über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht
zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen
Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen.
(2a) 1Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. (2b) 1Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. 2Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor; hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen. (4)
1Muß der Bewerber noch die nach
§ 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde
die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein
(§ 25) ohne
Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar
zu übersenden. 2Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob
der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger;
der beantragten Klasse befähigt ist. 3Der Sachverständige
oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die
Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums
aus. 4Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität
des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. 5Hat der Sachverständige
oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde
unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. (5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
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Begründungen | 13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 22) Zu
Nummer 7 (§ 22 Absatz 2a und 2b): |
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Fundstellen: | Führerschein-Verwaltungsvorschrift – FS VwV – (Stand 01.04.2021) | |
Anmerkungen |
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Urteile:
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