§ 27 FeV

Verhältnis von allgemeiner und Dienstfahrerlaubnis

Zu § 28 FeV

In Kraft getreten am 19.03.2019

(1) 1Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,

2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,

3. § 15 über die Befähigungsprüfung,

4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe,

5.die Vorschriften über die Ausbildung.

2Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26 Absatz 3.

3Die Klasse der auf Grund der einer bis zum Ablauf des 18.Januar 2013 erteilten Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10.

4Die Klasse der auf Grund einer ab dem 19.01.2013 erteilten Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 6.
5Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die Dienstfahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden ist. 6Wenn die Geltungsdauer der betreffenden Klasse befristet ist, wird die im Dienstführerschein vermerkte Geltungsdauer in Feld 11 der betreffenden Klasse eingetragen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem Fall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(2) 1Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entsprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnisbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. 2Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr in einer von § 6 Absatz 1 abweichenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahrerlaubnis sind.

(3) 1Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. 2Die Dienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entziehung auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes beruhen. 3Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Absatz können an Stelle der genannten Dienststellen auch andere Stellen bestimmt werden. 4Für den Bereich der Bundeswehr nimmt die Zentrale Militärkraftfahrstelle die Aufgaben wahr.

(4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis.


   
Begründung:

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 22/23)

Zu Nummer 8 Buchstabe a (§ 27 Absatz 1 ):
Mit der Überführung des Erteilungsdatums der Dienstfahrerlaubnis in die allgemeine
Fahrerlaubnis erfolgt eine Gleichstellung mit den bereits bestehenden Verfahrensregelungen bei der Umschreibung einer EU / EWR Fahrerlaubnis. Gründe für eine Schlechterstellung von Inhabern einer in Deutschland erworbenen Dienstfahrerlaubnis gegenüber Inhaber einer in der EU / dem EWR erworbenen Fahrerlaubnis sind nicht erkennbar. Außerdem wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Geltungsdauer klargestellt. Die Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis wird in diesem Punkt der Erteilung einer allgemeinen deutschen Fahrerlaubnis gleich gestellt.

Zu Nummer 8 Buchstabe b (§ 27 Absatz 1a):

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S.1338) wurde in § 20 Absatz 2 Satz 2 FeV die Zweijahresfrist gestrichen, innerhalb der bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht auf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden konnte. Auch in den §§ 24 Absatz 2, 26 Absatz 2 Satz 4, 27 Absatz 1 Satz 2, 30 Absatz 2 Satz 1 und 31 Absatz 1 FeV sind vergleichbare Fristen weggefallen.
Während in § 20 Absatz 2 FeV (ähnlich wie in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FeV) ausdrücklich geregelt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung anordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach den §§ 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, fehlte bislang in § 27 FeV eine vergleichbare Vorschrift. Mit dieser Änderung erhalten die Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit, z. B. in den Fällen eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, in denen viele Jahre oder
gar Jahrzehnte nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Erteilung einer „zivilen“ Fahrerlaubnis beantragt wird.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 26 FeV

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