§ 47 FeV | Verfahrensregelungen |
|
In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
(2)
1Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden
Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische
und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich
der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. 4Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. 5Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. 6Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück. (3) 1Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. 2Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen. |
|
Anmerkungen:
|
||
Urteile:
|
||