§ 48 FeV

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Zu § 48a FeV

In Kraft getreten am 01.06.2022

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,

3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste

4. Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) 1Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). 2Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeuges erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt.

2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat,

2a. Durch Vorlage eines nach Maßgabe des nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,

3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

4. nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,

5. nachweist, daß er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,

6. - falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und

7. - falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und dem gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll -einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) 1Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. 2Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

2. er nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß
§ 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und

3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, daß er die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

6) 1Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60.Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Massgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) 1Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) 1Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung.

2Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt.

3Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) 1Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. 2Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr.1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.


Nato
Staatenliste

 

   
Begründungen:

15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 71)

Zu Nummer 6 (§ 48 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1)
Im Rahmen der Novelle des Personenbeförderungsrechts wurden weitere Verkehr geregelt, die mit Taxen gleichgestellt wurden. Daher ist § 48 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend
zu ergänzen.

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Bundesrat Drucksache 28/21 vom 01.01.2021

Zu Artikel 4 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Zu Nummer 1
Die Änderungen der Angaben der Paragraphen resultieren aus der Einfügung des § 44 PBefG.
Zu Nummer 2 bis Nummer 5
Das erfolgreiche Bestehen der Ortskundeprüfung für Taxifahrer als Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV wird abgeschafft. Angesichts des vermehrten Einsatzes von Navigationsinstrumenten im Taxiverkehr verlieren die bislang erforderlichen Ortskenntnisse des Taxifahrers zunehmend an Bedeutung. Navigationssysteme sind bei entsprechender technischer Ausstattung nach allgemeiner Erfahrung grundsätzlich geeignet, die Ortskunde des Taxifahrers zu ersetzen. Der Nachweis entsprechender Ortskenntnisse muss somit nicht mehr zur Bedingung für die Erlangung der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemacht werden. Den Interessen der Fahrgäste wird durch die in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr („BOKraft“) neu eingeführte Pflicht zur Vorhaltung eines dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerätes angemessen Rechnung getragen.
In § 48 Absatz 4 Nummer 7 Fahrerlaubnis-Verordnung wird ein Fachkundenachweis eingeführt, mit dem der Taxifahrer künftig als Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung belegen muss, dass er die zum Führen eines Taxis notwendige Fachkunde besitzt (insbesondere in Bezug auf Verkehrssicherheitsaspekte wie z. B. Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften, besondere Kindersicherungspflichtregeln im Taxenverkehr oder Überfallsicherheit). Dieser neue Qualifikationsnachweis soll dabei möglichst praxisorientierte Inhalte haben und vom Anforderungsniveau her keine hohen Hürden aufstellen („Kleiner Fachkundenachweis“). Wie zuvor bei der Ortskundeprüfung kann auch der Nachweis der erforderlichen Fachkunde durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fachkundeprüfung auch selbst durchführen.

Bundesrat Drucksache 200/21 (Beschluss) vom 26.03.21

1.a) Der Bundesrat begrüßt, dass im Einklang mit dem Eckpunktepapier der
Findungskommission und der Bundesregierung ein Fachkundenachweis neu
eingeführt wird und gleichzeitig die Ortskundeprüfung für den Taxiverkehr entfällt. Der Bundesrat bedauert jedoch, dass für neue Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Einführung des neu zu erbringenden
Fachkundenachweises ohne ausreichende Übergangsfrist erfolgt. Mit der Einführung sind zudem weder bundesrechtlich die Ausbildungs- und Nachweisinhalte noch landesrechtlich die geeigneten Stellen zur Ausstellung des Fachkundenachweises bestimmt. Der Vollzug des § 48 Absatz 4 Nummer 7 der
Fahrerlaubnis-Verordnung muss bis dahin zurückgestellt werden.
b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah verordnungsrechtliche
Ausführungsbestimmungen zum neuen, personenbeförderungsrechtlich gewollten Nachweis der Fachkunde für das Fahrpersonal im Taxen-, Mietwagen- und
gebündelten Bedarfsverkehr gemäß § 48 Absatz 4 Nummer 7 der FahrerlaubnisVerordnung unter Beteiligung der Länder zu erarbeiten und zu erlassen.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass diese verordnungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug des § 48 Absatz 4 Nummer 7 der FahrerlaubnisVerordnung wesentlich sind. Durch die Vorlage eines Fachkundenachweises wird als subjektive Zulassungsanforderung in die Berufswahlfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes) eingegriffen.
Begründung:
Für die praktische Umsetzung des neu eingeführten Fachkundenachweises sind
in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz keine Ausbildungs- und Nachweisinhalte vorgegeben. Damit wissen weder die Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung noch die von den Ländern zu bestimmenden geeigneten Stellen, welche subjektiven Anforderungen zu erfüllen sind. Dies hat auch Grundrechtsrelevanz, weil ohne diese Ausführungsbestimmungen die subjektiven Zulassungsgrenzen zur Berufswahl, beispielweise des Taxifahrers, unbestimmt bleiben. Der Ausgleich des Allgemeininteresses an einem Fachkundenachweis mit dem grundrechtlichen Schutz der individuellen Freiheit erfordert hier, dass die wesentlichen Rahmenbedingungen durch den Bund vorzugeben sind auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes und § 57 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
Zur Förderung einer schnellen Umsetzung ist es naheliegend, im Zuge dieser
bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Benehmen mit den Ländern
auch zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche geeigneten Stellen kraft
Gesetzes anerkannt werden können. Zudem ist es zielführend und mit dem
Wortlaut „Nachweis“ übereinstimmend, zu prüfen, ob eine Kursbestätigung
statt einer Prüfung ausreichend ist. Aus Gesichtspunkten der Vereinheitlichung
des Verwaltungsverfahrens erscheint es zudem sinnvoll, dass durch die Ausführungsbestimmungen ein Muster-Formular für den Nachweis vorgegeben
wird.

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 23)

Zu Nummer 12 Buchstabe a (§ 48 Absatz 2)
Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) wurde in § 48 Absatz 4 und 6 Fahrerlaubnis-Verordnung das Erfordernis des Ortskenntnisnachweises für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen/ Krankenwagen gestrichen. Als Folge daraus muss auch Absatz 2 geändert werden, da die in § 48 Abs. 4 FeV geregelten Anforderungen an die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung größtenteils bereits in den Anforderungen an die Fahrerlaubnis der Klasse D und D1 nach den §§ 10 (Mindestalter), 11 (Eignung, insbes. Führungszeugnis) und 12 (Sehvermögen) enthalten sind und die zusätzliche Anforderung der Ortskenntnis von Fahrern von Mietwagen mit der 12. Änderungsverordnung auch für Orte ab 50.000 Einwohnern entfallen ist.

Zu Nummer 12 Buchstabe b (§ 48 Absatz 3 Satz 2)
Die Regelung dient der Klarstellung, dass vor Ausfertigung des Führerscheins zur
Fahrgastbeförderung zunächst ein deutscher Kartenführerschein ausgestellt werden muss. Nur so können die Daten auch im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert werden.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17 (Beschluss), Seite 4):

Im Unterschied zum Fahrer von Taxen ist dem Fahrer eines Mietwagens und eines Krankenkraftwagens das Fahrtziel regelmäßig vor Antritt der Fahrt bekannt. Eine geeignete Fahrtroute kann bereits vor Fahrtantritt ausgewählt werden.

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 31):

Zu Nummer 16 (§ 48 Absatz 4)
Mit der ergänzenden Forderung nach einem Auszug aus dem Fahreignungsregister wird klargestellt, das an Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die gleichen Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Gewähr für eine verantwortungsvolle Beförderung gestellt werden, wie an Bewerber um eine Fahrerlaubnis der D-Klassen (§ 21 Absatz 3 Nummer 6). Die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz
reicht für die Prüfung der besonderen Verantwortung nicht aus. Mit der
Änderung in Absatz 5 wird klargestellt, dass diese Unterlagen auch für die Verlängerung vorgelegt werden müssen. Dies entspricht der bisherigen Praxis.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 47 FeV

 

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