§ 48a FeV

Voraussetzungen

Zu § 48b FeV

In Kraft getreten am 19.03.2019

(1) 1Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
2§ 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) 1Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). 2Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.

(3) 1Für das Verfahren bei der Erteilung einer
Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:

1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung
nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient.

2. Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis.

3. In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung
vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden.

4. Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das
Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung
zu verzichten.

5. Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen.

6. Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis
der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen.

7. Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen.

2Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen
und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(4) 1Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) 1Die begleitende Person

1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3
. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

2Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.

(6) 1Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

2Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.

3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.



   
Begründungen:

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 25)

Zu Nummer 13 (§ 48a Absatz 2):
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass Fahrzeuge der Klassen AM, L und T mit
Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B auch bereits ohne Begleitung geführt werden
dürfen.

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 32):

Zu Nummer 17 (§ 48a Absatz 5 Nummer 2)
Begleiter müssen nach § 48a Abs. 5 Nr. 2 a.F. seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B sein. In der Begründung zu Absatz 5 wird dabei von einem „ununterbrochenen Besitz“ gesprochen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung (Alkohol, Drogen, Punkte, Straftat etc.) entzogen worden war, auch nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 5 Jahre lang nicht als Begleiter bei BF17 eingetragen werden können. Gleichwohl haben sie einen Punktestand von
Null, da sie ja ihre Fahreignung wieder nachgewiesen haben.

11.Änd-VO (BR-Drs. 253/1/16) - Rückführung der Änderung in den Urzustand
Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.

Begründung:
An der aktuellen Fassung des § 48a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Fahrer-laubnis-Verordnung (FeV) ist festzuhalten. Danach muss der Begleiter mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein. Eine Änderung im Sinne der BR-Drucksache 253/16 hätte zur Folge, dass auch solche Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen Nichteig-nung (zum Beispiel Alkohol, Drogen, Verkehrsverstöße) entzogen worden ist, unmittelbar nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch als Begleiter eingesetzt werden dürfen, vorausgesetzt sie haben innerhalb der letzten fünf Jahre eine Fahrerlaubnis besessen. Das Auseinanderfallen der Anforderungen an den Kraftfahrzeugführer einerseits und die Begleitperson andererseits ist der Vorbildfunktion des Begleiters geschuldet und hat sich bewährt. Ein Herabsetzen der Anforderungen an die begleitende Person würde zudem die aktuellen Bemühungen zur Reduzierung des nach wie vor hohen Fahranfängerrisikos konterkarieren.

 

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu  § 48 FeV