§ 56 FeV

Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes

Zu § 57 FeV


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx


(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

1. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Absatz 1 Numer 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten,

2. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10,13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden.

(2) § 51 Absatz 2 (Empfänger der Daten), § 52 Absatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Mißbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.


   

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 55 FeV

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