§ 56 FeV | Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes |
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
1.
im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes
für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach
§ 49 Absatz 1 Numer 1 bis 3, 5 bis 10 und
12 bis 15 gespeicherten Daten, 2.
im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes
für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach (2)
§ 51 Absatz 2
(Empfänger der Daten),
§ 52 Absatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten),
§ 54 (Sicherung gegen Mißbrauch) und §
55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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