§ 62 FeV

Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30 b des Straßenverkehrsgesetzes

Zu § 63 FeV


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.

(2) § 53 ist anzuwenden.



   

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 61 FeV

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