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            In Kraft 
            getreten am 01.05.2014
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            (1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis 
            hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen 
            Prüfung nachzuweisen. 
             
            (2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis 
            der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung 
            der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, 
            der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E 
            bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. 
             
            (3) 1Bei der Erweiterung 
            der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf 
            es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber 
            zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für 
           
             
              1. die Fahrerlaubnis der Klasse 
              A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 
              A1 und 
               
              2. die Fahrerlaubnis der Klasse 
              A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 
              A2  
           
          ist 
            (Aufstieg). 
           
            2Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. 
          3Satz 
            1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter 
            Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden 
            ist. 
          (4) 
            Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Klasse 
            B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31.März 
            1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung 
            erteilt, dass sie Ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung 
            nachgewiesen haben. 
           
            (5) Die Prüfungen werden von 
            einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für 
            den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen. 
             
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          Ab 
            dem 01.01.2021: 
          Richtlinie 
            für die praktische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis 
            zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung 
            (FeV) (Prüfungsrichtlinie – praktische Prüfung) 
            Vom 7. Oktober 2019 (VkBl S. 869) 
            Zuletzt geändert durch Änd. der RL für die praktische 
            Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen 
            nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-VO vom 18.11.2020 (VkBl S. 778) 
          Richtlinie 
            für die theoretische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis 
            zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung 
            (Prüfungsrichtlinie - theoretische Prüfung) 
            Vom 7. Oktober 2019 (VkBl S. 869) 
            Zuletzt geändert durch Änd. der RL für die theoretische 
            Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen 
            nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-VO – theoretische Prüfung vom 
            5.10.2020 (VkBl S. 649) 
            
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