§ 16 FeV | Theoretische Prüfung |
|
In Kraft getreten am 19.03.2019 |
(2) 1Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. 2Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. 3Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt. (3) 1Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. 2Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 3Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 4Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 5Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 6Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 02.01.2018 (BGBl.I S.2) ersichtlichen Muster zu übergeben. 7Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. 8Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. 9Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. |
|
Begründungen: |
13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 21) Zu
Nummer 4 Buchstabe a( § 16 Absatz 1): 12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37): Auf Grund eines Bedürfnisses aus der Praxis werden die für die Identitätsprüfung zulässigen Ausweisdokumente erweitert. |
|
Fundstellen: | ||
Anmerkungen:
|
Zur 12.Änd.-VO: Es ist verwunderlich, dass hier auf ein Bedürfnis aus der Praxis und nicht auf die Entscheidung des BVerwG zu diesem Thema verwiesen wird. Letztendlich bleibt festzustellen, dass die Umsetzung der Auslegungen des BVerwG in der Praxis kein Bedürfnis dargestellt hat. Warum der Verodnungsgeber hier das "Bedürfnis" nicht klar benennt, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit. Weitergehend stellt sich hier die Frage, warum die Begrifflichkeit "sonstiges Ausweisdokument" nicht weitergehend konkretisiert wird. So wird es auch in Zukunft weitergehend Diskussionen um die Art des Nachweises der Identität geben. |
|
Urteile:
|
||