§ 17 FeV | Praktische Prüfung |
|
|
(1) 1In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. 2Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. 3Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. 4Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien breitzustellen. 5Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 6Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von 2 Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden. (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. (3) 1Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder dem Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. 2Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. 3Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt. (4) 1Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. 2Das Nähere regelt Anlage 7. 3Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). 4Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. 5Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen. (5) 1Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. 2Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 3Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 4Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 5Der
Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter
Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur
Leitung des Ausbildungsbetriebes 6§ 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. |
|
Begründungen: | 15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 70) Zu
Nummer 2 (§ 17 Absatz 5 Satz 5) Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. ) 13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 21) Zu
Nummer 5 (§ 17 Absatz 1): 12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37): Auf Grund eines Bedürfnisses aus der Praxis werden die für die Identitätsprüfung zulässigen Ausweisdokumente erweitert. |
|
Fundstellen: |
(Aufgrund einer Intervention des Verkehrsblatt-Verlages darf die Richtlinie in dieser Form hier nicht veröffentlicht werden - ich bemühe mich um eine Open-Source-Fundstelle) |
|
Anmerkungen:
|
Zur 12.Änd.-VO: Es ist verwunderlich, dass hier auf ein Bedürfnis aus der Praxis und nicht auf die Entscheidung des BVerwG zu diesem Thema verwiesen wird. Letztendlich bleibt festzustellen, dass die Umsetzung der Auslegungen des BVerwG in der Praxis kein Bedürfnis dargestellt hat. Warum der Verodnungsgeber hier das "Bedürfnis" nicht klar benennt, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit. Weitergehend stellt sich hier die Frage, warum die Begrifflichkeit "sonstiges Ausweisdokument" nicht weitergehend konkretisiert wird. So wird es auch in Zukunft weitergehend Diskussionen um die Art des Nachweises der Identität geben. |
|
Urteile:
|
||