§ 17a FeV | Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
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(1)1Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. 2Satz
1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen BE,
C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber
einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis
der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Satz 1 ist
nicht anzuwenden auf
(2)
1Die Beschränkung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der
Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen 2Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. 3Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. 4Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. 5Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.“
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt
die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit
Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der
(4) 1Der Nachweis über die Befähigung
zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung
eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe 2Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. 3Die Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist.“
(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt
ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug
mit Schaltgetriebe gilt
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Begründungen: |
15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 70/71) Zu Nummer
3 Buchstabe a (§ 17a Absatz 1) Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. ) |
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Fundstellen: |
(Aufgrund einer Intervention des Verkehrsblatt-Verlages darf die Richtlinie in dieser Form hier nicht veröffentlicht werden - ich bemühe mich um eine Open-Source-Fundstelle). |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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