§ 17a FeV | Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
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(1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug
mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf
das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken.
Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie
bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber
bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen
Fahrerlaubnis der Klasse B,
(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis
dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung
nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten
Führung eines Kraftfahrzeuges mit
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt
die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit
Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der
(4) Der Nachweis über die Befähigung zur
sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines
Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe
(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt
ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug
mit Schaltgetriebe gilt
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Begründungen: | Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. ) |
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Fundstellen: |
(Aufgrund einer Intervention des Verkehrsblatt-Verlages darf die Richtlinie in dieser Form hier nicht veröffentlicht werden - ich bemühe mich um eine Open-Source-Fundstelle) |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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