§ 18 FeV | Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und praktische Prüfung |
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In Kraft getreten am 01.05.2014 |
(2)
Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen
(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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