(1)
1Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer
Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten
zu je 45 Minuten umfasst. 2Die Schulung soll dem Antragsteller
durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches
Wissen und praktisches
Können in der Ersten Hilfe vermitteln.
(2) 1Der Nachweis über die Teilnahme
an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer
für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers
der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der
Polizei oder der Bundespolizei, geführt. 2Im Falle der
Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen
Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung
in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.
(3)
1Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung
in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht,
wer
1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche
oder
zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über
eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche
Ausbildung,
2.
ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung
in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf
im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in
einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten
Ausbildungsberufe
Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder
Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische,
Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische
Fachangestellte oder
in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits-
und Sozialwesens oder
3.
eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin,
Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder
rettungsdienstliche
Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung
für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder
Gold
vorlegt.
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