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            (1) 
            1Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer 
            Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten 
            zu je 45 Minuten umfasst. 2Die Schulung soll dem Antragsteller 
            durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches 
            Wissen und praktisches 
            Können in der Ersten Hilfe vermitteln.
          
  
            (2) 1Der Nachweis über die Teilnahme 
            an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer 
            für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers 
            der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der 
            Polizei oder der Bundespolizei, geführt. 2Im Falle der 
            Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen 
            Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung 
            in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.
           (3) 
            1Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung 
            in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, 
            wer 
           
 
              1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche 
              oder 
              zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über 
              eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche 
              Ausbildung,  
            2. 
              ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung 
              in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf 
              im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in 
              einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten 
              Ausbildungsberufe 
              Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder  
              Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, 
              Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische 
              Fachangestellte oder 
              in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- 
              und Sozialwesens oder 
            3. 
              eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, 
              Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder 
              rettungsdienstliche 
              Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung 
              für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder 
              Gold 
             
          vorlegt. 
             
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