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            (1) 
            1Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener 
            Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften 
            für die Ersterteilung. 2§ 15 findet vorbehaltlich 
            des Absatzes 2 keine Anwendung. 
            (2) 
            Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung 
            an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass 
            der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen 
            Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. 
           (3) 
            Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen 
            Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
           (4) 
            Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung 
            kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre  
           
            1. 
              nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des 
              Straßenverkehrsgesetz oder 
               
              2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 
              1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 
              1 des Strafgesetzbuches 
           
           
            bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. 
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