(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder
der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder
in elektronischer Form zu stellen. 2Der Bewerber
hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen.
3Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen
nachzuweisen:
1.
die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten
sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich
der Anschrift, Staatsangehörigkeit und
Art des Ausweisdokumentes und
2.
die ausbildende Fahrschule.
(2)
1Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis
aus einem anderen Staat Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder besessen hat
oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt
hat. 2Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem
solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis
auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen
Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß
§ 30 und
31
zu werten. 3Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung
abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis
auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse
aus einem solchen Staat verzichtet.
(3)
1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2007, 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 3. März 2015 (BGBl.I S.218) geändert worden ist, entspricht,
3.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM,
A1, A2, A, B, BE, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach §
12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz
4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,
4.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C,
C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über
die körperliche und geistige Eignung nach
§ 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über
das Sehvermögen nach
§ 12 Absatz 6,
5.
ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
6.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D,
D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5
Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes
2Die
Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in
Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.
(4)
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate
vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach
§ 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde beantragt werden. |