| § 22 FeV | Verfahren 
            bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle   | 
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 (2) 
            1Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen 
            die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen 
            und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder 
            war. 2Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft 
            aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister 
            einzuholen. 3Sie kann außerdem auf seine Kosten - in der 
            Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - eine Auskunft aus den entsprechenden 
            ausländischen Registern einholen und verlangen, daß der Bewerber die 
            Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde 
            nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. 
            4Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben 
            über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht 
            zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen 
            Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. 
             (2a) 1Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. (2b) 1Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. 2Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor; hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen. (4) 
            1Muß der Bewerber noch die nach  
            § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde 
            die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr 
            mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein 
             (§ 25) ohne 
            Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar 
            zu übersenden. 2Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob 
            der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger; 
            der beantragten Klasse befähigt ist. 3Der Sachverständige 
            oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die 
            Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums 
            aus. 4Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität 
            des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. 5Hat der Sachverständige 
            oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde 
            unter Angabe des Aushändigungsdatums mit.  (5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn 
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| Begründungen | 13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 22) Zu 
            Nummer 7 (§ 22 Absatz 2a und 2b):  | 
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| Fundstellen: | Führerschein-Verwaltungsvorschrift – FS VwV – (Stand 01.04.2021) | |
|   Anmerkungen  | 
        
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Urteile: 
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