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            In Kraft 
            getreten am 01.06.2020  | 
         
            
            (1) 
            1Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde 
            mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von 
            dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die 
            zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr 
            nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. 2Soweit 
            nachstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen 
            Vorschriften unberührt. 
          
 (2) 
            Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zuständigen 
            Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur 
            Durchführung der Prüfung folgende Daten in Bezug auf den 
            Bewerber: 
            
             
              1. Prüfauftragsnummer, 
              2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages, 
              3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsort, 
              Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes 
              sowie, soweit angegeben, die e-mail-Adresse, 
              4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für 
              den 
              Führerschein*, 
              5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen, 
              6. Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung, 
              Umschreibung, Neuerteilung), 
              7. beantragte Fahrerlaubnisklassen, 
              8. Auflagen und Beschränkungen zu den beantragten 
              Fahrerlaubnisklassen, 
              9. Mindestalter, 
              10. Angaben zur theoretischen Prüfung, 
              11. Angaben zur praktischen Prüfung, 
              12. Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen 
              eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet hat. 
               
           
          (3) 
            1Der Sachverständige oder Prüfer hat im Falle einer 
            bestandenen Prüfung abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 
            dem Bewerber einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach 
            Anlage 8a unter Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. 
             
            2§ 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe 
            anzuwenden, dass das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte 
            Fahrerlaubnisklasse und das Ausgabedatum des Vorläufigen Nachweises 
            der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der Daten 
            nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 elektronisch übermittelt wird.
           (4) 
            1Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines 
            oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis und soll 
            die Fahrerlaubnis auf weitere Klassen erweitert werden, darf nach 
            bestandener Prüfung der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis 
            nur ausgehändigt werden, wenn der Bewerber dem Sachverständigen 
            oder Prüfer seinen bisherigen Führerschein oder den ihm 
            zuvor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis zur Weiterleitung 
            an die Fahrerlaubnisbehörde übergibt. 2Die Fahrerlaubnisbehörde 
            hat den neuen Führerschein mit den erteilten Klassen dem Bewerber 
            alsbald auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden 
            zu lassen.  
           (5) 
            1Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, 
            dass er für alle beantragten Fahrerlaubnisklassen auf das Ausstellen 
            eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. 2Im 
            Falle eines Verzichtes hat der Sachverständige oder Prüfer 
            lediglich das Ergebnis der Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde 
            zu übermitteln und dem Bewerber eine Bestätigung darüber 
            auszuhändigen.  
             
            3Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines 
            oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis, erhält 
            er den Führerschein mit den zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen 
            nur gegen Rückgabe des bisherigen Führerscheines oder des 
            Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde 
            ausgehändigt.  
           (6) 
            1Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, 
            dass er den Führerschein unmittelbar nach der bestandenen Prüfung 
            benötigt. 2Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle 
            einer Erklärung nach Satz 1 den Führerschein bereits mit 
            der Erteilung des Prüfauftrages an die Technische Prüfstelle 
            herstellen zu lassen und diesen dem Bewerber, soweit alle übrigen 
            Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, 
            auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu lassen. 
            3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 
            
            (7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis 
            gilt als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 und nur im 
            Inland; er ist bis zur Aushändigung des Führerscheines, 
            längstens für drei Monate ab dem Tag seiner Aushändigung, 
            gültig.  | 
         
            
             
             
             
             
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