In Kraft
getreten am 01.06.2020 |
(1)
1Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde
mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von
dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die
zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. 2Soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen
Vorschriften unberührt.
(2)
Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zuständigen
Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur
Durchführung der Prüfung folgende Daten in Bezug auf den
Bewerber:
1. Prüfauftragsnummer,
2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages,
3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsort,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes
sowie, soweit angegeben, die e-mail-Adresse,
4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für
den
Führerschein*,
5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen,
6. Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung,
Umschreibung, Neuerteilung),
7. beantragte Fahrerlaubnisklassen,
8. Auflagen und Beschränkungen zu den beantragten
Fahrerlaubnisklassen,
9. Mindestalter,
10. Angaben zur theoretischen Prüfung,
11. Angaben zur praktischen Prüfung,
12. Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen
eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet hat.
(3)
1Der Sachverständige oder Prüfer hat im Falle einer
bestandenen Prüfung abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3
dem Bewerber einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach
Anlage 8a unter Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen.
2§ 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte
Fahrerlaubnisklasse und das Ausgabedatum des Vorläufigen Nachweises
der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der Daten
nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 elektronisch übermittelt wird.
(4)
1Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines
oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis und soll
die Fahrerlaubnis auf weitere Klassen erweitert werden, darf nach
bestandener Prüfung der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis
nur ausgehändigt werden, wenn der Bewerber dem Sachverständigen
oder Prüfer seinen bisherigen Führerschein oder den ihm
zuvor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis zur Weiterleitung
an die Fahrerlaubnisbehörde übergibt. 2Die Fahrerlaubnisbehörde
hat den neuen Führerschein mit den erteilten Klassen dem Bewerber
alsbald auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden
zu lassen.
(5)
1Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären,
dass er für alle beantragten Fahrerlaubnisklassen auf das Ausstellen
eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. 2Im
Falle eines Verzichtes hat der Sachverständige oder Prüfer
lediglich das Ergebnis der Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde
zu übermitteln und dem Bewerber eine Bestätigung darüber
auszuhändigen.
3Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines
oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis, erhält
er den Führerschein mit den zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen
nur gegen Rückgabe des bisherigen Führerscheines oder des
Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
ausgehändigt.
(6)
1Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären,
dass er den Führerschein unmittelbar nach der bestandenen Prüfung
benötigt. 2Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle
einer Erklärung nach Satz 1 den Führerschein bereits mit
der Erteilung des Prüfauftrages an die Technische Prüfstelle
herstellen zu lassen und diesen dem Bewerber, soweit alle übrigen
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen,
auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu lassen.
3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis
gilt als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 und nur im
Inland; er ist bis zur Aushändigung des Führerscheines,
längstens für drei Monate ab dem Tag seiner Aushändigung,
gültig. |
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