§ 28 FeV | Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
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In Kraft getreten am 24.08.2017 |
(1) 1Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 2Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2)
1Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen
ergibt sich aus dem Beschluss
(EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen
zwischen Führerscheinklassen (ABI. L 302 vom 9.11.2016, 3Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. (3) 1Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. 2Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. 3Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. 4Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (4) 1Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
2In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 Straßenverkehrsgesetz getilgt sind. 4Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt. (5) 1Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. 2Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. |
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Begründungen: | 12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37): In § 21 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt eine Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV). 11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 31): Zu
Nummer 15 (§ 28 Absatz 3) (BR-Drs. 460/14) Zu
Nummer 3 (§28 Absatz 2) |
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Fundstellen: |
BESCHLUSS
DER KOMMISSION vom 20. März 2014 über Äquivalenzen
zwischen Führerscheinklassen |
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Anmerkungen:
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PRADO - Öffentliches ONLINE-Register Echter Identitäts und Reisedokumente (hier finden sich auch Informationen über ausl. Führerscheine) |
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Urteile:
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