§ 48a FeV | Voraussetzungen |
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In Kraft getreten am 22.08.2024 |
(1)
1Im Falle des §
10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
findet §
11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. (2) 1Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). 2Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat. (3)
1Für das Verfahren bei der Erteilung
einer
2Die
Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen (4) 1Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
2Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen. (6) 1Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
2Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. (7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus. |
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Begründungen: | 13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 25) Zu
Nummer 13 (§ 48a Absatz 2): 11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 32): Zu
Nummer 17 (§ 48a Absatz 5 Nummer 2) 11.Änd-VO
(BR-Drs. 253/1/16) - Rückführung der Änderung in
den Urzustand Begründung:
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Anmerkungen:
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Urteile:
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