§ 48 FeV | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
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In Kraft getreten am 01.06.2022 | (1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
(3) 1Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). 2Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
(5) 1Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. 2Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
6) 1Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60.Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Massgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist. (7) 1Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Fachkunde nicht nachgewiesen hat. (8) 1Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. 2Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. 3Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. (9) 1Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. 2Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr.1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
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Begründungen: | 15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 71) Zu
Nummer 6 (§ 48 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1) Gesetz
zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts Zu
Artikel 4 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Bundesrat Drucksache 200/21 (Beschluss) vom 26.03.21 1.a) Der Bundesrat begrüßt,
dass im Einklang mit dem Eckpunktepapier der 13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 23) Zu
Nummer 12 Buchstabe a (§ 48 Absatz 2) 12.Änd-VO (BR-Drs.417/17 (Beschluss), Seite 4): Im Unterschied zum Fahrer von Taxen ist dem Fahrer eines Mietwagens und eines Krankenkraftwagens das Fahrtziel regelmäßig vor Antritt der Fahrt bekannt. Eine geeignete Fahrtroute kann bereits vor Fahrtantritt ausgewählt werden. 11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 31): Zu
Nummer 16 (§ 48 Absatz 4) |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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