| § 56 FeV | Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes  | 
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx  | 
          1. 
              im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes 
              für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach  
              § 49 Absatz 1 Numer 1 bis 3, 5 bis 10 und 
              12 bis 15 gespeicherten Daten, 2. 
              im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes 
              für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach (2) 
             § 51 Absatz 2 
            (Empfänger der Daten),  
            § 52 Absatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten),  
            § 54 (Sicherung gegen Mißbrauch) und § 
            55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.  | 
         
           
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|   Anmerkungen: 
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|   Urteile: 
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