§ 71a FeV | Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten |
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In Kraft getreten am 10.12.2020 |
(2) 1Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat.2Hat der Träger einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl beantragen. (3) 1Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen. 2Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt. (4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der unabhängigen Stelle sicherzustellen. (5) 1Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert.2Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden.3Für jede Verlängerung hat der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen. (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche Anerkennung, wenn
(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesnecht zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt. (8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung.
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Begründungen: |
12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37/38): Ziel
ist die neue Verankerung der unabhängigen Stellen für die
Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren
und -geräte und der unabhängigen Stellen für die Bestätigung
der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung.
Die Notwendigkeit für die Neuregelung der Anerkennung der unabhängigen
Stellen ist damit begründet, dass die derzeitige Regelung nicht
den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zudem
werden auch die formellen und materiellen Kriterien der Bestätigung
der Eignung der Kurse durch den anerkannten Stand der Wissenschaft
unter der Maßgabe der „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung
der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung 12.Änd-VO (BR-Drs.417/17 (Beschluss), Seite 5): In der Problem- und Zielbeschreibung (Teil A des Vorblatts zur Verordnung) wird das Erfordernis gesehen, "die Eignung der zur Untersuchung von Bus-und Lkw-Fahrern eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte" ebenfalls dem Bestätigungsverfahren zu unterwerfen. Dies ist folgerichtig. Esist jedoch in § 71a unberücksichtigt geblieben. Mit der Änderung werden auch betriebs- oder arbeitsmedizinische Gutachten für Lkw- und Busfahrer sowie von Bewerbern um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Anlage 5 mit einbezogen. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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