In Kraft getreten am 24.08.2017  | 
           
            Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung 
            der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger 
            Stellen 
            bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen 
            Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung 
            der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, 
            die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die 
            Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten. 
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        | Begründungen: | 
        12.Änd-VO 
            (BR-Drs.417/17, Seite 37/38): 
          Ziel 
            ist die neue Verankerung der unabhängigen Stellen für die 
            Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren 
            und -geräte und der unabhängigen Stellen für die Bestätigung 
            der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung. 
            Die Notwendigkeit für die Neuregelung der Anerkennung der unabhängigen 
            Stellen ist damit begründet, dass die derzeitige Regelung nicht 
            den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. 
            Maßgeblich ist ein zweistufiges Verfahren, um eine qualitätssichernde 
            und personalschonende amtliche Anerkennung für eine unabhängige 
            Stelle zu erreichen. Die originäre amtliche Anerkennung erfolgt 
            durch die nach Landesrecht zuständige Behörde und zwar in 
            dem Bundesland, in dem der Träger der unabhängigen Stellen 
            seinen Sitz hat. Die fachliche Expertise für die Bestimmung der 
            unabhängigen Stellen wird weitgehend durch eine Begutachtung 
            der 
            Bundesanstalt für Straßenwesen gewährleistet. Diese 
            bildet dann die Grundlage für die amtliche Anerkennung der nach 
            Landesrecht zuständigen Behörde. 
            Hintergrund ist, dass die Fallzahlen für die Anerkennung der 
            Träger einer unabhängigen Stelle gering sind, da nach Auskunft 
            der Bundesanstalt für Straßenwesen nur zwei bis vier Träger 
            für eine solche unabhängige Stelle in Betracht kommen. Eine 
            amtliche Anerkennung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen 
            ist nicht möglich, da sie keine selbstständige Bundesoberbehörde 
            im Sinne des Art. 87 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG ist. Die Tätigkeit 
            der Bundesanstalt 
            für Straßenwesen beruht lediglich auf einem Errichtungserlass 
            und erfüllt damit nicht das Erfordernis eines Errichtungsgesetzes 
            zur Erfüllung amtlicher Tätigkeit gemäß Art. 
            87 Abs. 3 S. 1 GG. 
            Auch die Übertragung des Anerkennungsverfahrens auf eine andere 
            selbstständige Bundesoberbehörde erfordert die Änderung 
            des jeweiligen Errichtungsgesetzes. Auch die Übertragung des 
            Anerkennungsverfahrens auf eine Bundesoberbehörde (wie Bundesverwaltungsamt), 
            welche nicht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 
            Verkehr und digitale 
            Infrastruktur ist, erscheint nicht zweckdienlich und ist schwierig 
            umsetzbar. 
            Die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, 
            in der die unabhängige Stelle ihren Sitz hat, hat bundesweite 
            Geltung. Eine direkte Überwachung durch das jeweilige Bundesland 
            wird auch nicht als erforderlich betrachtet. Ausländische Träger 
            haben ein Wahlrecht bezüglich des Bundeslandes. 
            § 71a ist die Grundlage für das Anerkennungsverfahren der 
            nach Landesrecht zuständigen Behörde. Maßgeblich orientiert 
            sich das Anerkennungsverfahren an den Regeln für die Anerkennung 
            der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung gemäß 
            § 66. Die formellen und materiellen Kriterien für das Bestätigungsverfahren 
            richten sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Dieser Stand 
            soll durch die „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung 
            der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung 
            der Kraftfahreignung“ konkretisiert werden, welche im Verkehrsblatt 
            veröffentlich werden. Dazu bestimmt die genannte Richtlinie die 
            Verfahrensvorschriften für die Bestätigung der Eignung und 
            legt den materiellen Kern der Eignungsprüfung fest. 
            Im Oktober 2015 wurde die Bundesanstalt für Straßenwesen 
            vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 
            beauftragt, einen Vorschlag für die Ausgestaltung von Inhalt, 
            Umfang und Dokumentation der Prüfung durch die unabhängigen 
            Stellen zu erarbeiten. 
            Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe (AG) „Unabhängige Stellen“ 
            gegründet, die aus insgesamt 10 Mitgliedern, aus den Bereichen 
            der Wissenschaft, Praxis und dem Bundesministerium für Verkehr 
            und digitale Infrastruktur, bestand. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe 
            „Unabhängige Stelle“ bildet die Grundlage zur Erstellung der 
            Richtlinie. Zudem dient der Abschlussbericht als ergänzende Erläuterung 
            (Leitfaden) der Richtlinie und dem anerkannten Stand der Wissenschaft. 
            Der Leitfaden soll zudem öffentlich für die unabhängigen 
            Stellen zugänglich gemacht werden. 
            Im Unterschied zu § 66 werden die Regelungen für die Begutachtung 
            durch die Bundesanstalt für Straßenwesen nicht durch eine 
            eigens zu schaffende Begutachtungsrichtlinie verankert, sondern werden 
            als Teil der Anlage 14a ausgestaltet. Die Begutachtung dient anders 
            als bei der Anerkennung der Begutachtungsstellen nicht als Überwachung 
            der unabhängigen Stellen, 
            sondern ist lediglich Teil des Anerkennungsverfahrens. 
            Die zuständige Behörde für die unabhängige Stelle 
            ist jeweils die Behörde, in dem die unabhängige Stelle ihren 
            Hauptsitz hat. 
            § 71b Absatz 2 verweist bei der Anerkennung für die Träger 
            der unabhängigen Stellen für die Eignung der Kurse zur Wiederherstellung 
            der Kraftfahreignung auf den § 71a Absatz 3 bis 8. 
           Zudem 
            werden auch die formellen und materiellen Kriterien der Bestätigung 
            der Eignung der Kurse durch den anerkannten Stand der Wissenschaft 
            unter der Maßgabe der „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung 
            der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung 
            der Kraftfahreignung“ konkretisiert.  | 
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