In Kraft getreten am 24.08.2017 |
Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger
Stellen
bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen
Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend,
die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die
Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten.
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Begründungen: |
12.Änd-VO
(BR-Drs.417/17, Seite 37/38):
Ziel
ist die neue Verankerung der unabhängigen Stellen für die
Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren
und -geräte und der unabhängigen Stellen für die Bestätigung
der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung.
Die Notwendigkeit für die Neuregelung der Anerkennung der unabhängigen
Stellen ist damit begründet, dass die derzeitige Regelung nicht
den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Maßgeblich ist ein zweistufiges Verfahren, um eine qualitätssichernde
und personalschonende amtliche Anerkennung für eine unabhängige
Stelle zu erreichen. Die originäre amtliche Anerkennung erfolgt
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde und zwar in
dem Bundesland, in dem der Träger der unabhängigen Stellen
seinen Sitz hat. Die fachliche Expertise für die Bestimmung der
unabhängigen Stellen wird weitgehend durch eine Begutachtung
der
Bundesanstalt für Straßenwesen gewährleistet. Diese
bildet dann die Grundlage für die amtliche Anerkennung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde.
Hintergrund ist, dass die Fallzahlen für die Anerkennung der
Träger einer unabhängigen Stelle gering sind, da nach Auskunft
der Bundesanstalt für Straßenwesen nur zwei bis vier Träger
für eine solche unabhängige Stelle in Betracht kommen. Eine
amtliche Anerkennung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
ist nicht möglich, da sie keine selbstständige Bundesoberbehörde
im Sinne des Art. 87 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG ist. Die Tätigkeit
der Bundesanstalt
für Straßenwesen beruht lediglich auf einem Errichtungserlass
und erfüllt damit nicht das Erfordernis eines Errichtungsgesetzes
zur Erfüllung amtlicher Tätigkeit gemäß Art.
87 Abs. 3 S. 1 GG.
Auch die Übertragung des Anerkennungsverfahrens auf eine andere
selbstständige Bundesoberbehörde erfordert die Änderung
des jeweiligen Errichtungsgesetzes. Auch die Übertragung des
Anerkennungsverfahrens auf eine Bundesoberbehörde (wie Bundesverwaltungsamt),
welche nicht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale
Infrastruktur ist, erscheint nicht zweckdienlich und ist schwierig
umsetzbar.
Die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde,
in der die unabhängige Stelle ihren Sitz hat, hat bundesweite
Geltung. Eine direkte Überwachung durch das jeweilige Bundesland
wird auch nicht als erforderlich betrachtet. Ausländische Träger
haben ein Wahlrecht bezüglich des Bundeslandes.
§ 71a ist die Grundlage für das Anerkennungsverfahren der
nach Landesrecht zuständigen Behörde. Maßgeblich orientiert
sich das Anerkennungsverfahren an den Regeln für die Anerkennung
der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung gemäß
§ 66. Die formellen und materiellen Kriterien für das Bestätigungsverfahren
richten sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Dieser Stand
soll durch die „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung
der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung“ konkretisiert werden, welche im Verkehrsblatt
veröffentlich werden. Dazu bestimmt die genannte Richtlinie die
Verfahrensvorschriften für die Bestätigung der Eignung und
legt den materiellen Kern der Eignungsprüfung fest.
Im Oktober 2015 wurde die Bundesanstalt für Straßenwesen
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
beauftragt, einen Vorschlag für die Ausgestaltung von Inhalt,
Umfang und Dokumentation der Prüfung durch die unabhängigen
Stellen zu erarbeiten.
Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe (AG) „Unabhängige Stellen“
gegründet, die aus insgesamt 10 Mitgliedern, aus den Bereichen
der Wissenschaft, Praxis und dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur, bestand. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe
„Unabhängige Stelle“ bildet die Grundlage zur Erstellung der
Richtlinie. Zudem dient der Abschlussbericht als ergänzende Erläuterung
(Leitfaden) der Richtlinie und dem anerkannten Stand der Wissenschaft.
Der Leitfaden soll zudem öffentlich für die unabhängigen
Stellen zugänglich gemacht werden.
Im Unterschied zu § 66 werden die Regelungen für die Begutachtung
durch die Bundesanstalt für Straßenwesen nicht durch eine
eigens zu schaffende Begutachtungsrichtlinie verankert, sondern werden
als Teil der Anlage 14a ausgestaltet. Die Begutachtung dient anders
als bei der Anerkennung der Begutachtungsstellen nicht als Überwachung
der unabhängigen Stellen,
sondern ist lediglich Teil des Anerkennungsverfahrens.
Die zuständige Behörde für die unabhängige Stelle
ist jeweils die Behörde, in dem die unabhängige Stelle ihren
Hauptsitz hat.
§ 71b Absatz 2 verweist bei der Anerkennung für die Träger
der unabhängigen Stellen für die Eignung der Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung auf den § 71a Absatz 3 bis 8.
Zudem
werden auch die formellen und materiellen Kriterien der Bestätigung
der Eignung der Kurse durch den anerkannten Stand der Wissenschaft
unter der Maßgabe der „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung
der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung“ konkretisiert. |
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