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            (1) 1Die  
          
  
            1. 
              Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 
              66, 
               
              2. Technischen Prüfstellen nach § 
              69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, 
               
              3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung 
              der Kraftfahreignung nach  
              § 
              70 durchführen, 
             4. 
              Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung 
              der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahnen und -geräten 
              nach § 71a, 
             5. 
              Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung 
              der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 
              nach § 71 b" 
           
          müssen 
            sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden 
            fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen 
            (Bundesanstalt) begutachten lassen. 2Die Begutachtung umfasst 
            die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie 
            die Begutachtung aus besonderem Anlass. 3Bei Trägern 
            von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die 
            Gutachtenüberprüfung. 
           
            (2) Grundlagen für die Begutachtung 
            nach Absatz 1 sind  
           
            1.die 
              Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen 
              für Fahreignung (§ 
              66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt 
              für Straßenwesen vom  
              27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt 
              durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert 
              worden ist, 
               
              2. die Richtlinie über die Anforderungen an 
              Technische Prüfstellen (§ 
              69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) 
              und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen 
              vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt 
              durch Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326) 
              geändert worden ist, 
               
              3. die Richtlinie über die Anforderungen an 
              Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 
              (§ 
              70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt 
              für Straßenwesen vom  
              27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt 
              durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert 
              worden ist, 
             
              4. 
              die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die 
              Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung 
              der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte 
              nach § 
              71a, 
             
              5. die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten 
              Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für 
              die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung 
              der Kraftfahreignung nach § 
              71b. 
           
          (3) 
            Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter 
            Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt 
            für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen 
            wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder 
            für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden 
            übersandt.  |