(1) 1Die
1.
Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach §
66,
2. Technischen Prüfstellen nach §
69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung nach
§
70 durchführen,
4.
Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung
der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahnen und -geräten
nach § 71a,
5.
Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung
der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
nach § 71 b"
müssen
sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden
fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen
(Bundesanstalt) begutachten lassen. 2Die Begutachtung umfasst
die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie
die Begutachtung aus besonderem Anlass. 3Bei Trägern
von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die
Gutachtenüberprüfung.
(2) Grundlagen für die Begutachtung
nach Absatz 1 sind
1.die
Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen
für Fahreignung (§
66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt
für Straßenwesen vom
27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt
durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert
worden ist,
2. die Richtlinie über die Anforderungen an
Technische Prüfstellen (§
69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes)
und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt
durch Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326)
geändert worden ist,
3. die Richtlinie über die Anforderungen an
Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(§
70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt
für Straßenwesen vom
27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt
durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert
worden ist,
4.
die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die
Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung
der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte
nach §
71a,
5. die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten
Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für
die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung nach §
71b.
(3)
Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter
Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt
für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen
wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder
für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden
übersandt. |