§ 75 FeV

Ordnungswidrigkeiten

Zu § 76 FeV


In Kraft getreten am 01.06.2022


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,

2. entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,

3. entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,

4. einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1,  § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 5 über die Mitführung von Führerscheinen,deren Übersetzungen sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokumentes zuwiderhandelt,

5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,

6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,

7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,

8. entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,

9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz 1 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,

10. einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 6, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 9 Satz 3 § 48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt, oder

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12. entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 7 § 48 Absatz 8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt oder

13. entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitgeführt oder aushändigt.

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Begründungen:

15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 71)

Zu Nummer 7 (§ 75 Nummer 10 und 12)
Im Rahmen der Novelle des Personenbeförderungsrechts wurden aus § 48 Absatz 7 bis 10 § 48 Absatz 6 bis 9. Daher ist § 75 entsprechend anzupassen.

3.VO zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ( BR-Drs. 90/18, Seite 8):

Zu Nummer 2 (Änderung § 75)
Diese rein redaktionelle Änderung ist zum einen eine Folge der mit der Zwölften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) erfolgten Änderung des § 75 Nummer 9 und dient zum anderen der besseren Übersicht.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 39):

Hierbei handelt es sich um eine Folge der durch die 2. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis- Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I. S. 1674) erfolgten Änderung des § 74 Absatz 4 FeV.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17 (Beschluss), Seite 6):

Nicht nur Auflagenverstöße bei EU-Fahrerlaubnissen, sondern auch solche bei Drittstaatenfahrerlaubnissen sind als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.

11.Änd-VO (BR-Drs. 253/1/16, Seite 6)

Die Änderung ist Folge der Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog des § 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und damit rein redaktioneller Natur.

(BR-Drs. 460/13)

Zu Nummer 8 (§ 75)
Die Änderung in § 75 Nummer 14 folgt aus der Änderung von § 29 Absatz 1 FeV durch die 10. Verordnung zur Änderung der FeV. Durch Einfügen eines Satz 2 hat sich die Reihenfolge der Sätze verschoben, so dass Satz 5 zu Satz 6 werden muss.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 74 FeV

 

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