1.
entgegen §
2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für
diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter
Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,
2.
entgegen §
2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in
§ 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,
3.
entgegen §
3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren
Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des §
4 Absatz 2 Satz 2 oder
3, §
5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, §
25 Absatz 4 Satz 1, §
48 Absatz 3 Satz 2 oder
§ 74 Absatz 4 Satz 5
über die Mitführung von Führerscheinen,deren Übersetzungen
sowie Bescheinigungen und der
Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokumentes
zuwiderhandelt,
5.
entgegen §
5 Absatz 1 Satz 1 oder ein Mofa nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach §
4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl
führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
6.
entgegen §
5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Ausbildung durchführt,
ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen
§ 5 Absatz
2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
7.
entgegen §
10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine
Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres
führt,
8.
entgegen §
10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa
(§ 4 Absatz
1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16
Jahre alt ist,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach §
10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, §
23 Absatz 2 Satz 1, §
28 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz
1 Satz 6, §
46 Absatz 2, §
48a Absatz 2 Satz 1 oder §
74 Absatz 3 zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des §
25 Absatz 5 Satz 6, des
§ 30 Absatz 3 Satz 2, des §
47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie
Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz
9 Satz 3 §
48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit
§ 47 Absatz 1 über die Ablieferung
oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt, oder
11.
---
12.
entgegen §
48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis
führt oder entgegen § 48 Absatz 7
§ 48 Absatz 8 die Fahrgastbeförderung
anordnet oder zuläßt oder
13.
entgegen §
48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht
mitgeführt oder aushändigt.
14.
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15.---