§ 58 FeV | Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern |
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
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Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung
von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des §
52 Absatz 1 (3) Für
dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 - 10 bis 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden. (5) Die Daten nach den Absätzen 1,2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Absatz 2,3 und 5, § 53, 54 und 55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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