| § 58 FeV | Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern  | 
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx  | 
          
 (2) 
             Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung 
            von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 
            52 Absatz 1  (3) Für 
 dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 - 10 bis 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden. (5) Die Daten nach den Absätzen 1,2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Absatz 2,3 und 5, § 53, 54 und 55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.  | 
         
           
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|   Anmerkungen: 
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|   Urteile: 
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